Terms and conditions


Verkaufs- und Lieferbedingungen

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen.


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1       Geltung für zukünftige Geschäfte – Geltung entgegenstehender Geschäftsbedingungen – Geltung nur gegenüber Unternehmern

1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und auch dann, wenn nicht jeweils besonders darauf Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 BGB.

2       Angebot – Abweichungen der Ware von Angaben in Prospekten, Schreiben, Angeboten

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2.2 Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.

2.3 Wir behalten uns geringfügige handelsübliche Abweichungen der Ware oder der Ausführung von den Angaben in unseren Katalogen oder Angeboten vor. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von uns nicht. Maße, Gewichts-, Leistungs- und Beschaffungsangaben etc. sowie Abbildungen und sonstige technische Angaben – auch solche in Katalogen, Schreiben, Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen – sind für uns unverbindlich.

3       Preise – Preisanpassung

3.1 Unsere Preise verstehen sich "ab Werk" Berlin ausschließlich Verpackung, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Versand und Transport erfolgen auch bei Verwendung unserer eigenen Fahrzeuge immer auf Kosten und Gefahr des Kunden.

3.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Eine Preisanpassung findet nicht statt, sofern eine Lieferung innerhalb von 8 Tagen nach Vertragsschluss erfolgt.

3.3 Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer, die wir in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.

4        Zahlungsbedingungen – Zahlungsverzug

4.1 Zur Vermeidung von Fehlbuchungen und daraus resultierenden Fehlmahnungen sind wir darauf angewiesen, beim Zahlungseingang die betreffende Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum und die einzelnen Rechnungsbeträge zu erfahren. Diese Daten finden sich auf allen unseren Rechnungen. Wenn der Zahler mit dem Rechnungsempfänger nicht identisch ist, muss bei der Zahlung außerdem angegeben werden, auf wessen Namen die betreffende Rechnung ausgestellt war. Bei Zahlungen, die ohne diese Angaben bei uns eingehen, übernehmen wir keine Gewähr für die richtige Verbuchung.

4.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis mit Erhalt der Rechnung bzw. der Ware zur Zahlung fällig. Wir behalten uns insbesondere vor, Neukunden gegen Vorauskasse bzw. Nachnahme zu beliefern.

4.3 Zahlung durch Schecks Wechsel kann nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Schecks und Wechsel werden immer nur erfüllungshalber entgegengenommen. Spesen und Kosten sowie die Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Kunden.

4.4 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

4.5 Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir – unbeschadet unserer weiteren Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen.

4.6 Die Aufrechnung mit einer Forderung ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt. Wegen bestrittener Gegenforderungen steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

5        Lieferzeit – Lieferverzug

5.1 Lieferzeitangaben sind für uns unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

5.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge des von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weitern Vertragserfüllung in Wegfall geraten ist.

5.3 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.

5.5 Im Übrigen Haften wir im Falle des Lieferverzugs in Höhe von max. 15 % des Lieferpreises.

6       Teillieferungen – Annahmeverzug

6.1 Mangels besonderer Vereinbarung können wir Teillieferungen erbringen.

6.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

7        Rücksendung von Waren

7.1 Eine Rücksendung von Waren bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

7.2 Erklären wir uns bereit, neue Ware (sofern in unversehrten Originalverpackungen) zurückzunehmen, so sind wir berechtigt, die Gutschrift bzw. Rückzahlung des Kaufpreises um 30 % zu kürzen. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Bei Warenverpackungen, die nicht mehr original verschlossen sind, behalten wir uns außerdem die Berechnung von Analysenkosten vor.

7.3 Bei Produkten, die einer speziellen Lagerung unterworfen sind, z. B. unterhalb von Zimmertemperatur, sowie bei Produkten mit Verfalldatum ist die Rücknahme ausgeschlossen. Chemikalien zur Vernichtung zurückzunehmen, ist uns nach den gesetzlichen Vorschriften nicht möglich. Sonderanfertigungen aller Art und Sonderabfüllungen können nicht zur Gutschrift zurückgenommen werden.

7.4 Vorstehende Regelungen gelten nicht, soweit die Rücksendung auf einem anerkannten Mangel der Lieferung oder auf Verschulden des Lieferers beruht.

8        Verwendungszweck der Waren – Pflichten des Kunden – Haftung

8.1 Soweit wir bei bestimmten Produkten eine Lieferzusage von dem Verwendungszweck abhängig machen müssen, haftet der Kunde für alle etwaigen Nachteile, die uns aus unzutreffenden Angaben erwachsen. Bei Giften und anderen Stoffen, deren   Verwendung nur im Rahmen gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften erfolgen darf, gilt die Bestellung des Kunden gleichzeitig als Erklärung, dass diese Stoffe für einen erlaubten Zweck im vorstehenden Sinne benutzt werden sollen. Für gewisse Produkte müssen wir vom Käufer eine Endverbleibserklärung verlangen, die die unerlaubte Anwendung der betreffenden Produkte bei Bezug oder Wiederverkauf ausschließt. Die Verbraucher unserer Waren sind gehalten, auf unsere Produkte die Laboratoriumsrichtlinien der Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie anzuwenden. Sie haben die gesetzlichen Vorschriften im Umgang mit den Stoffen zu beachten. Privatpersonen können nicht mit Chemikalien beliefert werden.

8.2 Unsere Produkte sind nur für Laborzwecke und Forschungszwecke bestimmt. Ein Einsatz für einen anderen Zweck, insbesondere in der Medizin oder bei der Lebensmittel- oder Genussmittelverarbeitung, ist untersagt. Eine Haftung für diese Verwendung ist daher unsererseits ausgeschlossen.

9        Mängelgewährleistung

9.1 Die Gewährleistungsrechte unseres Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandete Waren dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht mehr verwendet werden.

9.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller zunächst berechtigt nach seiner Wahl Mängelbeseitigung oder Nachlieferung zu verlangen. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. § 439 III BGB bleibt unberührt.

9.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Das Recht des Bestellers auf Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen bleibt unberührt.

9.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den typischerweise vorhersehbare Schaden begrenzt.

9.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Falle ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.6 Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 3 auf den Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.7 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits beruhen; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Lieferanten findet nicht statt.

9.9 Die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

9.10 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

10      Gesamthaftung

10.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in vorstehender Ziff. 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

10.2 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11      Rücktritt des Bestellers

Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Kaufsache kein Verschulden des Lieferanten voraus. In allen anderen Fällen kann der Besteller nur bei Vorliegen einer vom Lieferanten zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten.

12      Eigentumsvorbehalt

12.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach setzen einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

12.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

12.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

12.4 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

12.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

12.6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

12.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

13      Diskriminierungsverbot / Freistellungsverpflichtung

13.1 Der Besteller verpflichtet sich, Beschäftigte der nanoPET Pharma GmbH, deren Kunden und Lieferanten sowie sonstige Dritte, die in geschäftlichem Kontakt zur nanoPET Pharma GmbH stehen, nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unmittelbar oder mittelbar zu benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt auch im Falle einer Belästigung vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde Beschäftigter der nanoPET Pharma GmbH, von Kunden oder Lieferanten oder sonstiger Dritter, die in geschäftlichem Kontakt zur nanoPET Pharma GmbH stehen, verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

13.2 Der Besteller wird es ferner unterlassen, Beschäftigte der nanoPET Pharma GmbH, Lieferanten, Kunden oder sonstige Dritte, die mit der nanoPET Pharma GmbH in geschäftlichem Kontakt stehen, durch ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesem, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen gehören, zu belästigen und zu benachteiligen.

13.3 Wird die nanoPET Pharma GmbH von einem Beschäftigten, einem Kunden, Lieferanten oder einem sonstigen Dritten, mit dem sie in geschäftlichem Kontakt steht, wegen einer Benachteiligung im Sinne der Absätze (1) und / oder (2) in Anspruch genommen, so ist der Besteller insoweit verpflichtet, sie auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, als das benachteiligende Verhalten von ihm bzw. seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen ausgeht oder die Ursache sonst in seinem Verantwortungs- und Organisationsbereich gesetzt ist. Die Freistellungspflicht des Bestellers erstreckt sich auf alle Aufwendungen, die der nanoPET Pharma GmbH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Beschäftigten, Lieferanten, Kunden oder sonstigen Dritten notwendigerweise erwachsen.

14      Kundenschutz

Kundenschutz kann nur ausnahmsweise für Einzelprodukte bei garantierten Abnahmemengen gewährt werden und bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

15      Verwendung von Kundendaten

Wir sind berechtigt, Kundendaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, zu speichern und unternehmensintern zu verarbeiten.

16      Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

16.1 Erfüllungsort ist Berlin, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

16.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.

16.3 Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes.